Erhöhung der Strompreise zum 01.04.2024

 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das EVU Weilerbach hat in der Sitzung des Ortsgemeinderates Anfang Februar beschlossen, zum 01. April 2024 die Strompreise zu erhöhen.

Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und die Gasmangellage mit drohenden Abschaltungen u.a. für Industrie- und Gewerbeanlagen sind zwar immer noch spürbar, jedoch hat eine gewisse Beruhigung eingesetzt, was zu rückläufigen Energiepreisen auf den Großhandelsmärkten führte.

Dem entgegen wirken die Entscheidungen der Bundesregierung, den bisher gewährten Zuschuss von 5,5 Mrd. Euro an die Übertragungsnetzbetreiber zu streichen, was zur Folge hat, dass die Netzentgelte auf allen Ebenen gestiegen sind. Dazu kommt noch die Erhöhung der Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die im Rahmen der Neuberechnung der Netzentgelte am 22.12.2023 entschieden wurde und sich somit um 0,226 ct/kWh erhöht.

Diese Entscheidungen und die daraus resultierenden Preisveränderungen kann das EVU Weilerbach nicht gänzlich übernehmen und muss dies leider an die Kunden weitergeben.

Zum 01.04.2024 wird der bisherige Arbeitspreis um 1,785 ct/kWh (brutto) erhöht. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh entspricht dies einem Betrag von 62,48 € brutto. Dies gilt für alle bestehenden Vertragsangebote sowie für die Grund- und Ersatzversorgung. Die genauen Details zu der Preiserhöhung sind auf der Webseite der EVU Weilerbach verfügbar.

Die Erhöhung kommt in einer Zeit steigender Lebenshaltungskosten ungelegen, doch können wir Ihnen schon heute in Aussicht stellen, dass die Preise in den kommenden Jahren wieder gesenkt werden können. Dies unterstreicht das Engagement des EVU für eine kundenfreundliche Energieversorgung und ist somit nicht nur eine Reaktion auf die globalen Ereignisse, sondern auch ein Beitrag des EVU zu einer stabilen und nachhaltigen Energieversorgung.

Die Preisänderung erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Regelungen. Hiernach steht Ihnen im Falle einer Änderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.